Entschließung zur Erbschaftsteuer

Veröffentlicht am 28.01.2015 in Anträge

Beschlossen auf der KDK am 21.01.2015

Antrag: Entschließung zur Erbschaftsteuer

Empfänger/Verlauf:
a.    Beschluss OV Altstadt zur KDK KV HD am 21.1.2015: MV am 19.1.2015 einstimmig.
b.    Beschluss KDK zum LPT am 14.3.2015, an PV und Bundestagsfraktion
c.    Beschluss LPT an Bundesparteitag, an PV und Bundestagsfraktion
d.    Durchführung je einer öffentlichen Tagung mit Experten zur Umsetzung der Ziffern
    1 und 2 durch den PV, hilfsweise durch den LV noch im Jahre 2015.

 

Antrag:
B.    Die SPD setzt sich für eine Reform der Erbschaftssteuer in 2 Stufen ein.

1.    In einer ersten Stufe ist mit der Koalition bis 30.6.2016 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, das das von der großen Koalition 1988 verabschiedete Gesetz in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt hat. Die einschlägige Passage des Koalitionsvertrages („Die Erbschaftsteuer ermöglicht in ihrer jetzigen Ausgestaltung den Generationswechsel in den Unternehmen und schützt Arbeitsplätze.“ S.67) ist mit dem Urteil hinfällig.
a.    Die §§ 13 bis 13c zu den Steuerbefreiungen und die privilegierende Steuerklassenzuordnung sind kritisch zu überprüfen und in Anzahl und Umfang zu reduzieren.
b.    Insbesondere ist das sog. Verwaltungsvermögen von der Begünstigung auszuschließen ebenso wie die pauschale Begünstigung aller Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten.
c.    Zur Umsetzung einer im Koalitionsvertrag festgelegten „mittelstandsfreundlich ausgestalteten Erbschafts- und Schenkungsteuer, die einen steuerlichen Ausnahmetat–bestand bei Erhalt von Arbeitsplätzen vorsieht“, S. 19) ist anstelle einer Verschonung eine verzinsliche Stundung nach Bedarfsprüfung einzuführen.

2.    Diese Maßnahmen reichen nicht aus, den Beschluss des Parteitags 2011 umzusetzen: „Die Erbschaftssteuer in Deutschland muss reformiert werden. Es kann nicht sein, dass große Vermögen von Generation zu Generation weitergegeben werden ohne dass in bedeutendem Maße Steuern gezahlt werden. Die vielen Ausnahmen bei der Erbschaftssteuer müssen beseitigt werden.“ (Beschlussbuch BPT 2011, S. 258). In Vorbereitung des nächsten Parteitages soll deshalb als nächste Stufe eine Gesetzesinitiative ausgearbeitet werden, die folgende Leitlinien beachtet:
a.    Die Privilegierung des Betriebsvermögens endet. Stattdessen ist mit geeigneten Trägern ein Programm zur Finanzierung der mittelständischen Unternehmensnachfolge aufzulegen.
b.    Die Freibeträge und die Immobilienprivilegierungen sind zu reduzieren und so zu gestalten, dass Maßstab die Existenzsicherung des Erben ohne staatliche Hilfe ist.
c.    Die Begünstigung gemeinnütziger Stiftungen wird bejaht, sie ist aber insbesondere bzgl. der Transparenz und öffentlicher Kontrolle zu optimieren.
d.    Die Steuersätze sind zu erhöhen. Die Progression zu verschärfen.

Begründung:
Ad. A.1.
Zur Begründung sei zunächst das Bundesverfassungsgericht zitiert, das in anerkannter Weise nicht im Verdacht eines Klassenkampfes – jedenfalls von unten – steht:
„Der Bundesfinanzhof hält die §§ 13a und 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifnorm des § 19 ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig.
a) Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar. Dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde, könne nicht unterstellt werden. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen, und zwar auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien oder - gegebenenfalls im Rahmen einer Stundung der Steuer - ohne weiteres beschafft werden könnten.
Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ erweise sich als nicht tragfähig, weil weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und schon deshalb nicht unter die „Arbeitsplatzklausel“ fielen. Auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten lasse das Gesetz rechtliche Gestaltungen zu, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Steuerbefreiung im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme. Insbesondere könne ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor seiner Übertragung so aufgespalten werden, dass bei einer Besitzgesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten das Betriebsvermögen konzentriert werde und eine Betriebsgesellschaft mit geringem Betriebsvermögen die weiteren Beschäftigten - in beliebiger Anzahl - übernehme.
b) §§ 13a und 13b ErbStG wiesen ferner einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang auf. Die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens seien nicht geeignet, um risikobehaftetes und deshalb zu begünstigendes Betriebsvermögen von weitgehend risikolosem und daher nicht begünstigungswürdigem Betriebsvermögen abzugrenzen, und widersprächen auch dem Folgerichtigkeitsgebot. Insbesondere unterliege es weitgehend der Dispositionsfreiheit des Erblassers oder Schenkers, private Vermögensgegenstände durch rechtliche Gestaltungen zu steuerbegünstigtem Betriebsvermögen zu machen. Es sei etwa gängige Gestaltungspraxis, Gegenstände, die ihrer Natur nach im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gehalten würden, auf eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu übertragen. Ferner gehörten nach der Gesetzesfassung im Jahr 2009 Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum Verwaltungsvermögen, sodass - nach damaliger Rechtslage - ein Anteil an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Forderungen bestehe („Cash-Gesellschaften“), erbschaftsteuerfrei übertragen werden könne.“…BVerfG Presserklärung 53/2014
„Mit dem am 17.12.2014 verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.“ BVerfG Presserklärung 116/2014
Ad A. 2
Zunächst noch einmal das Bundesverfassungsgericht (Presserklärung 116/2014): „Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum: „…Verwies schon Böckenförde in seinem Sondervotum zur Vermögensteuer für das Jahr 1993 darauf, dass 18,4 % der privaten Haushalte über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens verfügten, lag dieser Anteil bereits im Jahr 2007 in den Händen von nur noch 10 %. Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik nicht aber in ihrem Belieben….““
Das Ziel einer chancen- und leistungsgerechten Gesellschaft ist ohne Erhöhung der Steuersätze und verschärfte Progression bei Erbschaften nicht erreichbar.
Die Privilegierung des Betriebsvermögens ist auch aus ökonomischen Gründen aufzugeben. Es ist eher die Ausnahme als die Regel, dass ein Erbe die optimale Besetzung für die Nachfolge in der Betriebsführung ist. Die Privilegierung führt zu ökonomisch schädlichen Gestaltungen notwendiger Restrukturierungen im Erbfall.

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